Blog zum Thema Krankenversicherungspflicht
Weblog:Krankenversicherungspflicht
Sonntag, 3. Juli 2011 - 18:29 Uhr
Versicherungspflicht Krankenversicherung
Gesetzliche Krankenversicherung Versicherungspflicht:
Die Mitglieder der GKV teilen sich in die folgenden 3 Gruppen auf: Pflichtversicherte, Freiwillig Versicherte und Familienversicherte. Die Krankenversicherung als Pflichtversicherung entsteht kraft Gesetzes und sie kann durch Absprachen jedweder Art nicht vermieden werden.
Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Bruttoarbeitsentgelt die aktuelle Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) nicht übersteigt.
Zum regelmäßigen Entgelt gehören neben dem laufenden monatlichen Bruttoarbeitsentgelt auch Einmalzahlungen (wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), sofern diese mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Die Versicherungspflicht wird im Sozialgesetzbuch im § 5 SGB V geregelt.
Diese Rechtsvorschrift ist schwer zu lesen. Vereinfacht kann man sagen, dass eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 400 Euro monatlich beträgt, aber die aktuelle Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) nicht übersteigt.
Auszubildende und Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten
Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind
Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft
Künstler und Publizisten
Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind
Nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind mithin Personen, die hauptberuflich selbständig bzw. freiberuflich erwerbstätig sind sowie Beamte, Richter und Zeitsoldaten. Dieser Personenkreis muss sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung absichern
Versicherungspflicht in der PKV (private Krankenversicherung)
Seit dem 1. Januar 2009 gilt auch für den Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen. Gleichzeitig wurde ein so genannter Basistarif eingeführt, den alle privaten Krankenversicherungen anbieten müssen. Auch für den Basistarif gilt: keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse. Die Leistungen des Basistarifs sind in Art, Umfang und Höhe mit dem Leistungskatalog der GKV vergleichbar. Auch bei privat Versicherten wird so die Bezahlbarkeit der Krankenversicherung sichergestellt. Ein Basistarif darf maximal so teuer sein wie der Höchstbeitrag in der GKV. Ist das für den Versicherten nachweislich zu teuer, wird der Beitrag im Basistarif halbiert. Und wer auch dafür nicht genug Geld aufbringen kann, bekommt einen Zuschuss vom Sozialamt oder Grundsicherungsträger.
Quelle Finanztipp.de
Sonntag, 3. Juli 2011 - 18:19 Uhr
39.000 City-BKK-Versicherte ohne Krankenversicherung
Fast 39.000 Menschen stehen ab dem ersten Juli 2011 ohne Krankenversicherung dar. Der Grund hierfür ist die Schließung der City BKK zum Beginn des folgenden Monats. Die Krankenkasse muss auf Weisung des Bundesversicherungsamtes schließen, weil die finanzielle Situation ein Fortbestehen nicht mehr gerechtfertigt hätte. Für die Versicherten heißt diese Ankündigung, sich eine neue Kasse zu suchen. Offenbar stehen beinahe 49.000 der ehemals 168.000 City BKK Mitglieder ohne Versicherung dar.
Übergangslösung soll Versicherungsschutz sichern
In den kommenden Wochen soll allerdings eine sogenannte „Übergangsregelung“ gelten, die einen Versicherungsschutz gewährleistet, betonte der Bundesverband der Krankenkassen. Zeitgleich rief der Spitzenverband der Kassen die Versicherten auf, sich möglichst schnell eine neue Krankenasse zu suchen. Bis Ende September habe man eine Regelung geschaffen, um die Versicherten trotz Ende der Krankenkasse ausreichend zu versichern, betonte Doris Pfeiffer, Vorsitzende des Verbandes der gesetzlichen Krankenkassen. Bis dahin garantiere man allen Ärzten, Kliniken und Apothekern, dass die erbrachten Gesundheitsleistungen beglichen werden. Wer also als Betroffener zum Arzt geht, soll auch nach der Schließung der City BKK seine Krankenkassenkarte vorlegen. Mit der Karten könnten Versicherte nachweisen, dass sie auch weiterhin Anspruch auf den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung haben.
Wahlrecht nur noch kurze Zeit
Wer sich jetzt noch keine Kasse gesucht hat, der hat noch bis zum 14.Juli Zeit, sich selbstständig zu kümmern. Wer auch diese Zeit verstreichen lässt, besitzt kein Wahlrecht mehr. Dann müssen Arbeitgeber oder Rentenversicherer aktiv werden und eine neue Kasse finden. „Jeder sollte sein Wahlrecht nutzen", appellierte Pfeiffer. Als gesetzlich Versicherter könne man so sich eine Kasse aussuchen, die beispielsweise keinen Zusatzbeitrag erhebt oder Naturheilkunde Leistungen anbietet. (sb)
Quelle Heilpaxisnet.de